Direkt zum Inhalt springen
Momentan lassen sich die Kosten der Erstausbildung nur als Sonderausgaben in dem Jahr abziehen, in dem sie anfallen.
Momentan lassen sich die Kosten der Erstausbildung nur als Sonderausgaben in dem Jahr abziehen, in dem sie anfallen.

News -

Studium bald steuerlich absetzbar?

Mehr Investitionen in Bildung: was die Politik sich wünscht, ist bei den meisten Studenten immer noch Privatsache. Wer an die Uni möchte, muss zahlen. Steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildungskosten? Fehlanzeige. Schließlich gelten Erstausbildungen mit staatlich anerkanntem Abschluss aus Sicht der Finanzverwaltung als Basis für die private Lebensführung.

Das ist nicht gerecht, findet der Bundesfinanzhof. Bereits 2014 hat er dem Bundesverfassungsgericht erste Fälle vorgelegt und fordert die Anerkennung von Aufwendungen für Erststudium oder Berufsausbildung als Werbungskosten. Momentan lassen sich die Kosten der Erstausbildung nur als Sonderausgaben in dem Jahr abziehen, in dem sie anfallen. Das hat erhebliche Nachteile. Erstens ist der abzugsfähige Betrag bei 6000 Euro pro Jahr gedeckelt. Zweitens muss der Auszubildende bereits über ausreichend steuerpflichtiges Einkommen verfügen, damit er Kosten abziehen kann - was während der ersten Ausbildung eher selten der Fall ist. Und selbst wenn Studenten nebenbei verdienen, können sie Kosten, die über ihr Einkommen hinausgehen, nicht auf die Folgejahre übertragen. Steuern sparen geht also nur sofort – oder eben gar nicht.

Erstausbildung soll Grundlage für berufliche Tätigkeit seinDie Bundesrechtsanwaltskammer gibt nun dem Bundesfinanzhof Recht und bestätigte in einer Stellungnahme, dass die Kosten einer Erstausbildung auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses abzugsfähig sein sollten. Ein Studium sei Grundlage für die spätere berufliche Tätigkeit. Noch hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die offenen Fälle entschieden. Sollte das Urteil positiv ausfallen, würden die Kosten für eine Erstausbildung nicht mehr verfallen, sondern könnten – als Werbungskosten – auch in späteren Jahren noch zum Steuern sparen genutzt werden.

Ausbildungskosten immer in der Steuererklärung angebenBis dahin sollten Studenten Werbungskosten für die Erstausbildung in ihrer Steuererklärung angeben – auch wenn das Finanzamt erwartungsgemäß den Steuerabzug ablehnen wird. Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt so lange offen, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Im Falle eines positiven Urteils lassen sich die Ausbildungskosten nachträglich abziehen. Bei einer Zweitausbildung mit Berufsbezug – etwa einem Masterstudium – ist die Lage eindeutiger: hier lassen sich die Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen und so lange auf die Folgejahre übertragen, bis der Student in den Beruf eingestiegen ist und sie von seinem Einkommen abziehen kann.

Gar nicht so einfach: wie viel darf ich als Student überhaupt verdienen? In unserer Themenwelt findest du einen ausführlichen Beitrag zum Thema Studijob.

Themen

Kontakt

Stefanie Cimen

Stefanie Cimen

Pressekontakt Leiterin PR & Kommunikation +49 (0)69 - 920 39 45 - 18