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Cool bleiben: Auch studentische Nebenjobs sind rechtlich geregelt
Cool bleiben: Auch studentische Nebenjobs sind rechtlich geregelt

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Beratung durch Studentenwerke nutzen: Welche Rechte haben Studis bei Jobausfällen wegen Corona?

Immer mehr Großveranstaltungen – etwa der Genfer Autosalon oder die Leipziger Buchmesse – werden aus Angst vor dem Coronavirus abgesagt. Dies bedeutet auch für den ein oder anderen Studentenjob das vorzeitige Aus. Wir haben die aktuelle Sachlage zusammengefasst.

Das neuartige Coronavirus hat nun auch Deutschland fest im Griff; jeden Tag werden neue Infektionen und Verdachtsfälle gemeldet. Noch sind die tatsächlichen Fallzahlen zwar klein, indirekt sind jedoch schon viele betroffen: Vorräte in den Supermärkten werden knapp, zahlreiche Großveranstaltungen wurden bereits abgesagt. Für die Veranstalter bedeutet dies teils hohe Verluste. Auch studentische Arbeitnehmer – etwa in den Bereichen Catering und Gästebetreuung – können ihre Jobs nicht wie geplant antreten und machen sich Gedanken um die häufig knapp bemessene Studienfinanzierung.

Was sind die Folgen?

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass für Aushilfs- oder Studentenjobs im Corona-Fall die arbeitsrechtlich gleichen Bedingungen wie für alle anderen Berufstätigen gelten. Sprich: Im Quarantänefall – beispielsweise im Zuge einer Firmenschließung oder eben Absage einer Großveranstaltung – erhalten Arbeitnehmer vom Staat eine Entschädigungszahlung (an Stelle einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Diese wird zunächst vom Arbeitgeber bezahlt, anschließend jedoch vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz festgelegt.

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Das große ABER

Diese Regelung gilt wohlgemerkt nur für angestellte Mitarbeiter, also Studenten, die etwa im Rahmen einer Teilzeit- oder Aushilfstätigkeit bei der betroffenen Messegesellschaft beschäftigt sind. Wer im Rahmen einer Ich-AG beim Aufbau von Messeständen hilft oder als Musiker für einen Gig gebucht wurde, schaut eventuell in die Röhre. Zwar sieht das Infektionsschutzgesetz auch für Selbstständige eine „Lohnfortzahlung“ im Quarantänefall vor, genaue Regelungen für Mini-Jobber und ähnliche fehlen aber noch. Im Rahmen eines Krisengipfels am 8. März hat die Bundesregierung nun wenigstens beschlossen, die Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Betriebe sollen demnach Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt bislang ein Drittel); auch Leiharbeiter sollen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bekommen.

Beratung durch Studentenwerke nutzen

Leider sind die Aussagen bisher noch sehr vage und eine verbindliche Empfehlung für den Umgang mit den verschiedenen Arten von Aushilfstätigkeiten fehlt. Du bist von den aktuellen Arbeits-Ausfällen durch die Corona-Krise betroffen und hast bislang keine Erstattung oder Lohnfortzahlung erhalten? Dann solltest du dich an das für deine Region zuständige Amt für Versorgung und Soziales wenden und eine Entschädigung konkret einfordern. Die kostenfreie Rechtsberatung der Studentenwerke kann hier Beistand leisten.

Mehr Finanzfragen und Antworten für Student/innen gibt es hier.

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Stefanie Cimen

Stefanie Cimen

Pressekontakt Leiterin PR & Kommunikation +49 (0)69 - 920 39 45 - 18